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Wer darf Fotos meines Kindes teilen?

Das Foto vom ersten Zahn liegt in der Familiengruppe, und am Abend steht es im Facebook-Profil der Großmutter. Nett gemeint — aber durfte sie das? Rund um Kinderfotos halten sich hartnäckig zwei Irrtümer: „Es ist mein Kind, also darf ich alles" und „Im privaten Kreis gilt kein Datenschutz". Beides stimmt so nicht. Hier steht, wer wann was darf, sortiert nach den Situationen, die im Alltag wirklich vorkommen.

Die kurze Antwort

Ein Kind hat ein eigenes Recht am eigenen Bild. Es kann dieses Recht nur noch nicht selbst ausüben, deshalb entscheiden die Sorgeberechtigten stellvertretend — und zwar gemeinsam. Alle anderen, also Großeltern, Paten, Freundinnen, Kita, Verein, brauchen für eine Veröffentlichung die Einwilligung dieser Sorgeberechtigten. Ohne Einwilligung gilt schlicht: nein.

Zwei Regelwerke, die gleichzeitig gelten

Kinderfotos fallen in Deutschland unter zwei Ebenen, die nebeneinander stehen.

  • Das Kunsturhebergesetz (KUG): Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das ist die klassische Grundlage für das „Recht am eigenen Bild".
  • Die DSGVO: Ein Foto, auf dem ein Mensch erkennbar ist, ist ein personenbezogenes Datum. Wer es veröffentlicht, verarbeitet Daten und braucht dafür eine Rechtsgrundlage — meist die Einwilligung.

Für rein private Zwecke greift die DSGVO nicht (die sogenannte Haushaltsausnahme). Der entscheidende Punkt daran wird oft übersehen: Diese Ausnahme endet dort, wo Inhalte einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Das Foto an die Oma schicken ist privat. Dasselbe Foto in ein offenes Profil zu stellen ist es nicht.

Beide Sorgeberechtigten müssen zustimmen

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet keine Alltagsentscheidung, die ein Elternteil allein treffen könnte, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1687 BGB. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg 2018 ausdrücklich festgestellt: Sollen Bilder eines Kindes auf einer kommerziell genutzten Internetseite erscheinen, müssen beide sorgeberechtigten Eltern einwilligen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018, Az. 13 W 10/18).

Praktisch heißt das: Ein Elternteil kann nicht im Alleingang entscheiden, dass das Kind im Netz sichtbar wird. Und ebenso wenig kann ein Elternteil im Alleingang dagegen vorgehen, ohne dass ihm die Entscheidungsbefugnis dafür übertragen wurde — auch das war Gegenstand derselben Entscheidung.

Getrennt lebende Eltern

Genau hier entzündet sich der häufigste Streit. Ein Elternteil postet, der andere will das nicht. Die Reihenfolge, die im Alltag am ehesten weiterhilft:

  • Erst reden, schriftlich. Eine sachliche Nachricht mit der Bitte, das Bild zu entfernen, ist nicht nur der schnellste Weg, sie dokumentiert auch, dass du widersprochen hast.
  • Widerruf ist jederzeit möglich. Eine einmal erteilte Einwilligung ist keine Einbahnstraße. Wer zugestimmt hat, kann die Zustimmung für die Zukunft zurückziehen.
  • Wenn nichts hilft: Über § 1628 BGB kann das Familiengericht die Entscheidung in dieser einen Frage einem Elternteil übertragen. Das ist der vorgesehene Weg, wenn sich Sorgeberechtigte nicht einigen.

Großeltern, Paten, Freundinnen

Wer nicht sorgeberechtigt ist, hat kein eigenes Recht, Bilder deines Kindes zu veröffentlichen — egal wie eng die Beziehung ist und egal, wer das Foto aufgenommen hat. Ein Bild, das du in die Familiengruppe gibst, ist eine Nachricht an bestimmte Menschen, keine Freigabe zur Weiterverwendung.

Weil das selten böse gemeint ist, funktioniert eine klare Ansage meist besser als eine Rechtsbelehrung: „Bilder von ihr bitte nur in der Familiengruppe, nirgends sonst." Wer diese Regel einmal ausspricht, muss sie später selten durchsetzen.

Kita, Verein, Krippe

Einrichtungen brauchen für Fotos eine schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten, und die ist freiwillig. Drei Dinge lohnen einen genauen Blick, bevor du unterschreibst:

  • Wofür genau? Ein Aushang im Flur ist etwas anderes als die Website, und die Website etwas anderes als der Instagram-Kanal. Pauschale Formulierungen wie „für Öffentlichkeitsarbeit" decken im Zweifel zu viel ab.
  • Wie lange? Was passiert mit den Bildern, wenn das Kind die Einrichtung verlässt?
  • Teilbarkeit. Du kannst einzelne Punkte streichen. Eine Einwilligung ist kein Alles-oder-nichts-Formular, und eine Ablehnung darf keine Nachteile für das Kind haben.

Auch hier gilt: Eine erteilte Einwilligung lässt sich für die Zukunft widerrufen.

Ab wann entscheidet das Kind mit?

Es gibt keine feste Altersgrenze im Gesetz. Als Orientierung hat sich durchgesetzt: Sobald ein Kind die Tragweite verstehen kann — häufig ab etwa 14 Jahren angenommen — braucht es zusätzlich zur elterlichen auch die eigene Zustimmung. Praktisch sinnvoll ist es, deutlich früher zu fragen. Ein Vierjähriger kann sehr wohl sagen, dass er dieses eine Foto doof findet, und dieses Nein ernst zu nehmen kostet nichts.

Ein Bild ist schon online — was jetzt?

  • Direkt um Löschung bitten, freundlich und schriftlich. In den allermeisten Fällen endet es hier.
  • Plattform melden. Alle großen Netzwerke haben Formulare für die Meldung von Bildern Minderjähriger, und sie reagieren darauf in der Regel zügig.
  • Löschung verlangen. Artikel 17 DSGVO gibt ein Recht auf Löschung; bei Kindern wiegt es besonders schwer, weil sie der Veröffentlichung nie zustimmen konnten.
  • Kopien mitdenken. Suchmaschinen-Caches und Weiterleitungen verschwinden nicht automatisch mit dem Original. Deshalb ist der wirksamste Schritt immer der, der davor liegt.

Der einfachste Weg ist, gar nicht erst zu verteilen

Alle Rechte der Welt helfen wenig, wenn ein Bild bereits als Datei auf zwanzig Geräten liegt. Deutlich entspannter wird es, wenn Familie und Paten die Momente sehen können, ohne dass das Foto ihr Gerät je als Kopie erreicht. Genau dafür ist Minimomente gebaut: eingeladene Personen öffnen eine geschützte Ansicht, es gibt keinen Download-Knopf und kein Ein-Klick-Weiterleiten, und du kannst jeden Zugang jederzeit wieder beenden. Wie das im Detail funktioniert und wo die ehrlichen Grenzen liegen, steht auf der Seite Kinderfotos sicher teilen.

Und wenn du wissen willst, wie du im Alltag insgesamt weniger Spuren hinterlässt: Der Ratgeber Kinderfotos teilen, ohne die Kontrolle zu verlieren sammelt sechs Regeln, die sich ohne Aufwand umsetzen lassen.

Häufige Fragen

Dürfen Großeltern Fotos meines Kindes auf Facebook posten?

Nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten. Großeltern haben kein eigenes Recht, Bilder ihrer Enkel zu veröffentlichen — auch dann nicht, wenn sie das Foto selbst aufgenommen haben. Ein Foto, das du in die Familiengruppe schickst, ist eine Nachricht an bestimmte Menschen und keine Freigabe zur Weiterverwendung.

Darf mein Ex-Partner Fotos unseres Kindes ins Internet stellen?

Bei gemeinsamem Sorgerecht nicht allein. Das OLG Oldenburg hat 2018 entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nach § 1687 BGB ist und deshalb die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern braucht (Az. 13 W 10/18). Einigen sich die Eltern nicht, kann das Familiengericht die Entscheidung nach § 1628 BGB einem Elternteil übertragen.

Muss ich der Kita erlauben, Fotos meines Kindes zu veröffentlichen?

Nein. Die Einwilligung ist freiwillig, und eine Ablehnung darf keine Nachteile für das Kind haben. Du kannst einzelne Punkte streichen — etwa der Nutzung im Aushang zustimmen, der Veröffentlichung auf Social Media aber nicht — und deine Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Ab welchem Alter muss mein Kind selbst zustimmen?

Eine feste Altersgrenze nennt das Gesetz nicht. Als Orientierung gilt: Sobald ein Kind die Tragweite verstehen kann — häufig ab etwa 14 Jahren angenommen —, braucht es zusätzlich zur elterlichen auch die eigene Zustimmung. Sinnvoll ist es, deutlich früher zu fragen und ein Nein zu akzeptieren.

Wie bekomme ich ein Foto meines Kindes wieder aus dem Netz?

Zuerst die Person direkt und schriftlich um Löschung bitten. Hilft das nicht, lässt sich das Bild bei der Plattform melden; alle großen Netzwerke haben dafür eigene Formulare für Bilder Minderjähriger. Zusätzlich gibt Artikel 17 DSGVO ein Recht auf Löschung. Bedenke, dass Kopien und Suchmaschinen-Caches nicht automatisch mit dem Original verschwinden.

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